Vorabpauschale und Teilfreistellung seit 2018: Die Investmentsteuer-Reform im Klassik-Vergleich
Mit dem Investmentsteuergesetz vom 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Fonds-Anteilen grundlegend umgebaut. Was als Reaktion auf eine EU-Vorgabe begann, bestimmt heute den Steuerbescheid jeder ETF-Sparer:in.
Wer im Frühjahr 2018 zum ersten Mal seinen Steuerbescheid mit der neuen Vorabpauschale öffnete, fand eine Position vor, deren Logik selbst manchen Steuerberater:in zunächst überforderte. Da stand ein steuerpflichtiger Betrag auf einen Fonds-Anteil, der im abgelaufenen Jahr keine Ausschüttung getätigt hatte, dessen Kurs vielleicht sogar gesunken war, und für den die Depotbank gleichwohl einen kleinen Steuerabzug gemeldet hatte. Erklärung: Vorabpauschale gemäß §18 Investmentsteuergesetz neuer Fassung. Acht Jahre später ist die Vorabpauschale Routine geworden. Sie ist eines der zentralen Elemente jener Reform, mit der Deutschland zum 1. Januar 2018 sein gesamtes Fonds-Besteuerungssystem auf neue Füße stellte.
Die Vorgeschichte: Brüsseler Druck und ein altes Privileg
Der Auslöser der Reform lag weniger in nationalem Reformwillen als in einer langen Reihe von Beanstandungen aus Brüssel. Das alte deutsche Investmentsteuergesetz hatte ausländische Fonds in mehreren Punkten schlechter gestellt als inländische, vor allem über die berüchtigte „Strafbesteuerung” intransparenter Fonds. Die EU-Kommission sah darin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. 2016 äußerte sich auch der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Wereldhave (C-448/15) eindeutig zur steuerlichen Gleichbehandlung. Der deutsche Gesetzgeber zog die Konsequenzen und legte das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 vor, das zum 1. Januar 2018 in Kraft trat.
Gleichzeitig nutzte die Reform die Gelegenheit, ein systemisches Problem zu beheben. Das alte System hatte aus Anleger:innen-Sicht den Reiz besessen, dass thesaurierende Fonds ihre Wertsteigerung in der Regel erst beim Verkauf besteuern ließen. Das war steuerlich elegant, aber haushaltspolitisch ein wachsendes Loch: Mit dem Aufstieg von ETFs auf Hunderte Milliarden Euro wurde die Verschiebung der Steuerlast auf einen oft sehr fernen Verkaufszeitpunkt zur Belastung für den Bundeshaushalt. Die Vorabpauschale schließe genau diese Lücke.
Die Mechanik der Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist eine jährliche pauschale Besteuerung der theoretischen Wertsteigerung des Fonds-Anteils. Sie wird wie folgt berechnet: Der Bundesbank-Basiszins zum ersten Börsentag des Jahres – für 2026 wurde er am 2. Januar mit 2,55 Prozent festgestellt – wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Das ergibt für 2026 einen Basisertrag von 1,785 Prozent. Dieser Prozentsatz wird auf den Rücknahmepreis des Fonds-Anteils zum Jahresanfang angewandt. Tatsächliche Ausschüttungen des Jahres werden vom Ergebnis abgezogen. Der so ermittelte Betrag ist die Vorabpauschale. Sie wird im Folgejahr, also für 2026 am ersten Bankarbeitstag 2027, dem steuerpflichtigen Ertrag zugerechnet.
Auf die Vorabpauschale wird die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Steuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent je nach Bundesland) erhoben. Das entspricht je nach Konfession und Wohnort einer effektiven Belastung zwischen 26,375 und 27,995 Prozent. Bei einem ETF-Anteil von 1.000 Euro Wert zum Jahresanfang ergibt sich bei 2026er Konstanten ohne Ausschüttung eine Vorabpauschale von 17,85 Euro und eine Steuer von rund 4,71 Euro. Der Betrag wird automatisch von der Depotbank am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres aus dem Verrechnungskonto eingezogen. Wer keine ausreichende Liquidität dort vorhalte, riskiere einen Soll-Saldo und damit Gebühren.
Beim späteren Verkauf des Fonds-Anteils werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom dann zu versteuernden Veräußerungsgewinn abgezogen – sie wirken damit lediglich als zeitliche Vorverlagerung der Steuerlast, nicht als zusätzliche Belastung. Wer den Sparerpauschbetrag (seit 1. Januar 2023: 1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro für Verheiratete) über einen Freistellungsauftrag nutze, könne die Vorabpauschale bei kleineren Depots häufig vollständig neutralisieren.
Die Teilfreistellung als systemischer Ausgleich
Parallel zur Vorabpauschale führte die Reform die Teilfreistellung nach §20 Abs. 1 Nr. 3a EStG ein. Ihre Logik: Da Fonds seit 2018 auf Fonds-Ebene bestimmte inländische Erträge selbst versteuern müssen (insbesondere inländische Dividenden mit 15 Prozent Körperschaftsteuer-Vorbelastung), würde eine ungekürzte Besteuerung auf Anleger:innen-Ebene zu einer Doppelbesteuerung führen. Die Teilfreistellung gleicht das pauschal aus.
Die Sätze sind je nach Fonds-Kategorie gestaffelt. Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienquote profitieren von 30 Prozent Teilfreistellung – nur 70 Prozent ihrer Erträge unterliegen also der Kapitalertragsteuer. Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienquote liegt die Teilfreistellung bei 15 Prozent. Inländische Immobilienfonds erhalten 60 Prozent Teilfreistellung, ausländische Immobilienfonds 80 Prozent. Reine Renten- und Geldmarktfonds erhalten keine Teilfreistellung.
Diese Staffelung führt zu einer effektiven Steuerbelastung auf Aktienfonds-Erträge von rund 18,46 Prozent (statt 26,375 Prozent) für eine:n konfessionslose:n Anleger:in. Sie macht ETFs auf Welt-Indizes wie den MSCI World oder den FTSE All-World steuerlich zu einem der attraktivsten Vehikel im deutschen Privatvermögensaufbau. Auch die Vorabpauschale wird durch die Teilfreistellung gemindert: Bei Aktienfonds werden nur 70 Prozent der oben berechneten 17,85 Euro tatsächlich angesetzt, also 12,50 Euro pro 1.000 Euro Anteilswert, was eine Steuer von rund 3,30 Euro pro 1.000 Euro im Jahr 2026 bedeute.
Die Negativjahre 2018 bis 2022
In den ersten Jahren nach der Reform spielte die Vorabpauschale faktisch keine Rolle. Der Bundesbank-Basiszins, der über mehrere Jahre auf negative oder Nahe-Null-Werte gefallen war, sorgte für eine Vorabpauschale von Null. Für 2021 lag der relevante Zins bei minus 0,45 Prozent, für 2022 bei minus 0,05 Prozent. Vorabpauschalen wurden für diese Jahre nicht erhoben. Erst mit der Zinswende der Europäischen Zentralbank ab Sommer 2022 änderte sich das Bild grundlegend. Für 2023 lag der Basiszins bei 2,55 Prozent, für 2024 bei 2,29 Prozent, für 2025 bei 2,53 Prozent, für 2026 wieder bei 2,55 Prozent. Damit kehrte die Vorabpauschale als faktische Steuerposition zurück.
Für Sparplan-Anleger:innen mit Depots zwischen 30.000 und 100.000 Euro werde die Vorabpauschale dadurch zu einer Größe, die bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden müsse. Eine Depotgröße von 80.000 Euro in einem Aktien-ETF erzeuge bei 2026er Konstanten einen automatischen Steuerabbuchungsbetrag von rund 260 Euro im Januar 2027 – sofern der Sparerpauschbetrag nicht greift oder bereits anderweitig ausgeschöpft sei.
Bankseitige Automatik und ihre Grenzen
Die deutschen Depotbanken setzten die Vorabpauschale seit 2019 vollautomatisch um. Verrechnung mit Verlustverrechnungstöpfen, Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen, Abzug von Kirchensteuer – all das laufe für die meisten Privatanleger:innen ohne Eigenleistung. Die Komplexität verschiebt sich jedoch bei zwei Konstellationen.
Erstens bei ausländischen Depots, etwa bei Brokern mit Sitz in Irland, Tschechien oder den USA. Hier werde keine deutsche Vorabpauschale automatisch abgeführt. Anleger:innen seien verpflichtet, die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Das Bundeszentralamt für Steuern erhalte über das Common Reporting Standard (CRS)-Verfahren Informationen über die Depotbestände, die mit den Steuererklärungen abgeglichen werden können. Fehlende Angaben können als Steuerverkürzung gewertet werden.
Zweitens bei Verkäufen im Verlustfall. Wer einen Fonds-Anteil unter dem Einstandspreis verkaufe, könne die bereits gezahlten Vorabpauschalen anrechnen, müsse das aber im richtigen Verrechnungstopf führen. Der allgemeine Verlustverrechnungstopf und der Aktien-Verlustverrechnungstopf bleiben getrennt; Aktien-Verluste dürfen nicht gegen Fonds-Erträge gegengerechnet werden. Die Depotbank führe das korrekt, sofern alle Erträge aus Fonds-Anteilen gemeldet seien.
Was die Reform für ETF-Sparpläne bedeutet
Acht Jahre nach der Reform habe sich die Investmentsteuer eingespielt. Für die mittlerweile über elf Millionen ETF-Sparplan-Anleger:innen in Deutschland sei das System weitgehend transparent geworden. Wer einen ETF mit Aktienquote über 51 Prozent halte, könne sich auf eine effektive Steuerbelastung der Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von rund 18,5 Prozent einstellen. Die Vorabpauschale wirke als jährliche Vorverlagerung der Steuerlast und sei bei aktuellen Zinsniveaus eine spürbare, aber überschaubare Größe.
Strategisch lassen sich aus der Mechanik einige nüchterne Schlüsse ziehen. Wer den Sparerpauschbetrag nicht vollständig nutze, sollte einen Freistellungsauftrag auf das Depot mit Fonds-Anteilen legen. Wer Eltern oder Kinder mit eigenem Pauschbetrag in die Vermögensplanung einbeziehe, könne die Steuerwirkung weiter optimieren. Und wer ausländische Broker nutze, sollte sich der Pflicht zur Eigendeklaration in der Anlage KAP bewusst sein. Die Reform von 2018 habe das deutsche Investmentsteuerrecht nicht einfacher gemacht – aber sie habe es international konsistenter und auf lange Sicht steuerlich kalkulierbarer ausgestaltet. Für die ETF-Generation der 2020er-Jahre sei das, bei aller administrativen Komplexität, vermutlich der wichtigere Befund.